Informationen zur EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten

// Update 6-2025 // Hinweis zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Ab dem 30.12.2025 unterliegen alle Unternehmen, die bestimmte Holzerzeugnisse importieren, exportieren oder innerhalb der EU vertreiben, den Vorgaben der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR).

EUDR-Umsetzung in unserem Unternehmen

Wir werden sicherstellen, dass alle relevanten Anforderungen der EUDR in unserem Unternehmen eingehalten werden. Für Produkte, die wir ab diesem Zeitpunkt erstmals in der EU in Verkehr bringen, stellen wir Ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um Ihre eigene Sorgfaltspflichtprüfung durchführen zu können. Dabei orientieren wir uns an den Empfehlungen der Branchenverbände.

Aktuell bestehen noch Unklarheiten in Bezug auf die praktische Umsetzung der EUDR. Gleichzeitig sind im Markt zahlreiche Schreiben im Umlauf, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung zentraler Eckpunkte auf Grundlage der geltenden Verordnung und öffentlich zugänglicher Informationen:

- Die Anwendung der EUDR ist ab dem 30.12.2025 verpflichtend.
- Die Übergangsfrist bis zum 29.06.2026 gilt nur für bestimmte Kleinstunternehmen und nur für Produkte, die zuvor nicht unter die EUTR fielen.
- Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe oder Produkte erstmals in der EU in Verkehr bringen, müssen im Vorfeld Sorgfaltserklärungen abgeben.
- Die Sorgfaltserklärung erfolgt über das zentrale EU-Informationssystem. Schreiben von Kunden oder Lieferanten ersetzen diese nicht.
- Nach Abgabe einer Sorgfaltserklärung werden Referenz- und Prüfnummern generiert, die mit den entsprechenden Produkten an nachgelagerte Kunden weitergegeben werden.
- Marktteilnehmer müssen ihren Kunden jährlich die Einhaltung der EUDR nachweisen. Eine weitergehende Informationspflicht besteht nicht.
- Ist eine eindeutige Zuordnung zu einer Referenznummer nicht möglich, können mehrere Nummern weitergegeben werden.
- Händler sind nicht zur Weitergabe von Daten verpflichtet, eine freiwillige Weitergabe wird jedoch empfohlen.
- Nur Produkte mit entsprechenden Rohstoffen, die ab dem 30.12.2025 erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden, unterliegen der EUDR.
- Produkte, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, sind nicht betroffen. Es genügt ein Nachweis über das Datum des Inverkehrbringens.
- Artikel fallen nur unter die EUDR, wenn sie unter die im Anhang der Verordnung aufgeführten Zolltarifnummern fallen und entsprechende Rohstoffe enthalten (z. B. Holz)
- Verpackungsmaterialien (z. B. Karton, Holzverpackung), die nicht Teil des gehandelten Produkts sind, fallen nicht unter die Regelung, sofern sie für ein Produkt verwendet werden, das nicht unter die EUDR fällt.
- Unternehmen, die Produkte mit relevanten Rohstoffen verarbeiten, aber nicht selbst erstmals in Verkehr bringen, gelten nicht als Marktteilnehmer und sind daher nicht zur Anwendung der EUDR verpflichtet.
- Nachgelagerte große Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Lieferanten die EUDR-Anforderungen erfüllen, z. B. durch schriftliche Bestätigungen oder Audits.
- Eine Übermittlung von Geodaten oder anderen sensiblen Lieferketteninformationen durch Lieferanten ist nicht erforderlich, wenn diese nicht für die Abgabe der Sorgfaltserklärung notwendig sind.

Diese Zusammenfassung dient als aktuelle Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit.

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Wir möchten Sie über die neue EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) informieren. 

Diese Verordnung ersetzt ab dem 30.12.2024 die seit 2013 geltende EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Die EUDR verpflichtet alle Importeure von Holz oder Holzprodukten in der EU dazu, ein Sorgfaltspflichtsystem vor dem Import anzuwenden. Importeure müssen Informationen und Dokumente sammeln, die belegen, dass ihr Holz legal eingeschlagen wurde und entwaldungsfrei ist.

Ein wesentlicher Bestandteil des Sorgfaltspflichtsystems ist die Abgabe einer Sorgfaltserklärung (SE), die vor jedem Importvorgang über ein Online-Portal eingereicht werden muss. Diese Erklärung enthält neben den Stammdaten zum Importvorgang auch genaue Angaben zur Herkunft (mittels GPS-Koordinaten), zum Zeitpunkt der Holzernte und eine Bestätigung über ein durchgeführtes Sorgfaltspflichtensystem. Nach Prüfung wird eine Referenznummer vergeben, die beim Verkauf der Ware innerhalb der Lieferkette weitergegeben werden muss. Ohne diese Referenznummer wird die Ware von den Zollbehörden in der EU nicht zum Import oder Export freigegeben.

Inwiefern betrifft das unsere Kunden?

Die EUDR sieht die Verantwortung des Imports nicht mehr nur bei den Inverkehrbringern, sondern auch bei den Marktteilnehmern der nachgelagerten Lieferkette. Nach dem 30.12.2024 verpflichtet die EUDR nun auch Händler und Verarbeiter, die nicht selbst Inverkehrbringer sind, Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Je nach Firmengröße müssen auch in der nachgelagerten Lieferkette unterschiedliche Pflichten erfüllt werden:

- Kleinere bis mittlere Unternehmen (KMU) in der nachgelagerten Lieferkette müssen Informationen zu Lieferanten und Kunden sammeln (Archivierung für 5 Jahre). Die vom Lieferanten des KMU bereitgestellte Referenznummer muss dokumentiert und bei jedem Einkauf weitergegeben werden. Falls ein KMU an einen Nicht-KMU Kunden verkauft, sollte er diesem alle notwendigen Informationen bereitstellen, damit dieser wiederum seine Sorgfaltspflichten erfüllen kann. Das könnte darin resultieren, dass die Lieferkette offengelegt werden muss. KMUs haben die Option selbst eine SE abzugeben und so eine eigene Referenznummer zu generieren.
- Große Unternehmen (Nicht-KMU) in der Lieferkette müssen zusätzlich, zu den bereits aufgezählten Pflichten sicherstellen, dass ihr Lieferant ein korrektes Sorgfaltspflichtensystem durchgeführt hat. Daraufhin muss jedes Nicht-KMU eine eigene SE in dem Online-Portal abgeben, um wiederum eine eigene Sorgfaltsreferenznummer weitergeben zu können. Diese Plausibilitätsprüfung kann nur erfolgen, wenn wir (Ihr Lieferant), unsere Kunden mit den nötigen Informationen über unser Sorgfaltspflichtensystem versorgen.


Welche negativen Folgen hat die EUDR in der Praxis?

- Importprozesse mit Waren aus Ländern mit einem hohen Risikoindex werden wesentlich aufwendiger und sind ohne Vor-Ort-Kontrollen und ohne Drittparteien-Zertifizierungen kaum noch möglich.
- Durch die Pflicht, jedes einzelne Holzprodukt unter Angabe der zur Charge gehörenden Referenznummer zu verkaufen, steigt der Verwaltungsaufwand für alle Teilnehmer der Lieferkette enorm. Es ist inzwischen bekannt, dass auch alle möglichen Referenznummern angegeben werden können, das führt aber zu einem erheblichen Mehraufwand für die Kunden.
- Nicht-KMUs müssen das Sorgfaltspflichtensystem ihrer Lieferanten kontrollieren können. Dies führt in der Praxis dazu, dass Inverkehrbringer ihren Kunden möglicherweise umfangreiche Informationen bereitstellen müssen, um diesen Prozess zu ermöglichen! Ist der Lieferant in der vorgelagerten Lieferkette nicht in der Lage eine Referenznummer zu nennen und/oder kann keine zusätzlichen Informationen zum Sorgfaltspflichtensystem geben, kann die Ware nicht erworben werden! Weiterverkäufe sind nicht möglich und auch Exporte sind nicht möglich!

Welche positiven Folgen hat die EUDR in der Praxis?

- In Zukunft wird es deutlich, welche Händler sauber arbeiten und bspw. verbotene Importe kategorisch ablehnen und nur aus legalen Quellen Ware beziehen. Wettbewerbsverzerrung durch illegale Importe via Drittstaaten wird deutlich schwerer. Auch die Nutzung von Schlupflöchern wie z.B. der Import über EU-Mitgliedsstaaten, die die EUDR nicht korrekt umsetzen, wird erschwert.
- Handel und Industrie wird die Vorgaben streng durchsetzen müssen. Fangen Sie früh mit der Umsetzung an und sind in der Lage die geforderten Informationen anzugeben, können Sie Vorteile gegenüber ihren Marktbegleitern gewinnen. Wir helfen Ihnen dabei!

Was haben wir bisher getan?

Durch unsere eigenen Importtätigkeiten arbeiten wir bereits seit 2013 tagtäglich mit dem Vorgängergesetz EUTR, welches im Kern große Übereinstimmungen mit der neuen EUDR hat. Unsere seit Jahrzehnten bestehende Zusammenarbeit mit unseren Partnerproduktionen außerhalb Europas verhilft uns dazu, auch die strengeren Auflagen der EUDR umzusetzen. Derzeit befindet sich unsere Einkaufsabteilung intensiv in der Vorbereitung. Dazu gehören die regelmäßigen Vor-Ort-Besuche bei unseren Produktionen, sowie die Schulung der Mitarbeiter vor Ort und ein enger Austausch mit den relevanten Verbänden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Einhaltung der EUDR aufgrund von Versäumnissen seitens der EU nicht vollständig möglich. Wesentliche Punkte, wie das Länderbenchmarking nach Entwaldungsrisiko, stehen noch aus und sind uns, den Betroffenen, noch nicht bekannt. Unter diesen Umständen wäre es unprofessionell, Ihnen die uneingeschränkte Einhaltung der Verordnung V2023/1115 zu bestätigen, ohne die vollständigen Rahmenbedingungen zu kennen. Wir können Ihnen jedoch zusichern, dass wir sowohl einkaufsseitig als auch softwareseitig an Lösungen arbeiten und so gut vorbereitet sind, wie es zum jetzigen Zeitpunkt möglich ist.


Ihr Ansprechpartner für die EUDR bei Euroforest:

Henrik Allmers Plump
E Mail: hap@euroforest.de
| Telefon: 0178 58 12 010




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