Sorgfaltspflichtsystem für Importeure


Maßnahmen gegen illegalen Holzeinschlag

Weltweit werden pro Jahr rund 13 Millionen Hektar Wald zerstört. Dies entspricht mehr als der gesamten Waldfläche in Deutschland. Illegaler Holzeinschlag, also der Einschlag von Bäumen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften im Ernteland, ist ein international weit verbreitetes Problem von großer Bedeutung. Er trägt insbesondere in tropischen Entwicklungsländern maßgeblich zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder bei und führt so nicht nur zum Verlust von biologischer Vielfalt, sondern läuft auch dem Klimaschutz und der Armutsbekämpfung zuwider.Die Mitgliedsstaaten der EU können als wichtiger Nachfragemarkt für Holzprodukte hier Beiträge zur Verbesserung der Situation leisten.

Am 15.7.2011 ist in Deutschland das Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz, HolzSiG) in Kraft getreten. Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz regelt die nationalen Kontrollen von Holzeinfuhren aus Ländern, die mit der EU Partnerschaftsabkommen gegen den illegalen Holzeinschlag abgeschlossen haben (Rechtliche Basis hierzu ist die EU-Verordnung 2173/2005). Entsprechende Abkommen wurden bislang mit sechs Tropenländern ausgehandelt (Ghana, Republik Kongo, Republik Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Indonesien und Liberia). Mit weiteren Ländern wie beispielsweise Malaysia führt die EU-Kommission derzeit Verhandlungen. Im Rahmen dieser Abkommen richten die Partnerländer ein Genehmigungs- und Lizenzsystem ein, um so zu gewährleisten, dass nur legal eingeschlagenes Holz in die EU exportiert wird. Im Gegenzug erhalten sie direkte Unterstützung bei der Verbesserung ihrer Kapazitäten in den Bereichen Waldbewirtschaftung und Rechtsdurchsetzung. Auch die Planung alternativer Einkommensmöglichkeiten für die im illegalen Holzeinschlag beschäftigten Menschen, die meist aus der armen Landbevölkerung stammen, wird unterstützt.

Das Gesetz stattet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständige Behörde mit allen erforderlichen Eingriffsbefugnissen aus. Weiterhin werden die Mitwirkung der Zollbehörden bei Kontrollmaßnahmen an den Außengrenzen sowie Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt. Die freiwilligen Partnerschaftsabkommen setzen in den Holzerzeugerländern selbst an und sind daher eine besonders erfolgversprechende Maßnahme zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags. Da sich aber in absehbarer Zeit nicht mit allen wichtigen Holzerzeugerländern entsprechende Abkommen abschließen lassen, wurde als wirksame Ergänzung auf EU-Ebene am 2.12.2010 die Holzhandelsverordnung (Verordnung EU Nr. 995/2010 vom 20.10.2010) erlassen. Sie verbietet die Vermarktung von illegal eingeschlagenem Holz und verpflichtet alle Marktteilnehmer, die innerhalb der EU Holz oder Holzprodukte erstmalig in Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Dazu gehören unter anderem Informationspflichten zur Art und Herkunft des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte. Die Holzhandelsverordnung wird ab 3. März 2013 vollständig angewendet. In Deutschland wird das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz bis März 2013 entsprechend ergänzt.

Ziel ist ein Gleichgewicht zwischen einem wirksamen Beitrag zum Schutz der Wälder und der Vermeidung unnötiger Belastung für die legale und nachhaltige Waldbewirtschaftung in Deutschland und Europa. Von hier stammen allein 75 Prozent des Holzes auf dem Binnenmarkt. Die Maßnahmen nutzen auch den ehrlichen Holzproduzenten und -händlern, denn der illegale Holzeinschlag beeinträchtigt auch das Image von Holz als naturverträglicher Rohstoff.


Holzhandelssicherungsgesetz (HolzSiG)

Das Holzhandelssicherungsgesetz ist die Grundlage zur Umsetzung der europäischen Gesetzgebung in deutsches Recht. Dieses Gesetz vereint die beiden folgenden europäischen Gesetze:

a) FLEGT – Aktionsplan

b) EU – Holzhandelsverordnung (EUTR, ursprünglich: Inverkehrbringungsrichtlinie)

Das Besondere am deutschen Recht ist, dass durch die Verabschiedung des HolzSiG im Juli 2011 lediglich die europäische Gesetzgebung bezüglich des FLEGT – Aktionsplans in Kraft getreten ist. Erst im März 2013 erfolgt die Erweiterung des HolzSiG durch die EU – Holzhandelsverordnung (EUTR, European Timber Regulation).


FLEGT

Bereits im Jahr 2005 wurde von der Europäischen Union der Aktionsplan FLEGT Forest Law Enforcement, Governance and Trade verabschiedet. Dieser sieht vor, dass Holzerzeugerländer ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreement, VPA) mit der EU abschließen. Durch einen solchen Abschluss verpflichtet sich das betroffene Land nur noch legales Holz und legale Holzprodukte in die EU auszuführen. Hierfür soll die EU Unterstützung bei der Installierung von Institutionen im Erzeugerland sein, die für eine Überwachung und Überprüfung der Holzausfuhr sorgen.

Holz oder Holzprodukte, die aus einem Land mit VPA kommen, erhalten ein FLEGT-Zertifikat und gelten somit generell als legal gehandeltes Holz. Bisher haben folgende Staaten ein VPA abgeschlossen: Ghana,Kamerun, Republik Kongo, Liberia, Zentralafrikanische Republik, Indonesien. Weitere Verhandlungen laufen unter anderem mit Gabun, der Demokratischen Republik Kongo, Vietnam, Malaysia und Russland. Wann diese Verhandlungen abgeschlossen sein werden ist aber unklar.


EUTR (European Timber Regulation)

Ende 2012 wurde die Verordnung über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (kurz: Holzhandelsverordnung) vom Europäischen Parlament und der Kommission verabschiedet. Dieses Gesetz besteht aus drei wichtigen Bestandteilen:

- als erstes verbietet die Verordnung das Inverkehrbringen von illegalem Holz oder Holzerzeugnissen auf dem europäischen Binnenmarkt.

- Um dies zu garantieren, wird als zweiter Bestandteil den Marktteilnehmern (= Erstinverkehrbringern) die Einführung eines Sorgfaltspflichtsystems (Due Diligence System, DDS) auferlegt (siehe unten).

- Als drittes wird festgelegt, dass es für jeden EU-Mitgliedsstaat eine Institution geben wird, die überprüft, dass die Marktteilnehmer sich an die Gesetzgebung halten. Diese Aufgabe der sogenannten Competent Authority (CA) wird in Deutschland durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wahrgenommen werden.

Um die Überprüfung zu vereinfachen soll es zudem Monitoring Organizations (MOs) geben, die zwar keine kontrollierende, aber eine überwachende Funktion übernehmen sollen. Die MOs sollen außerdem ein Sorgfaltspflichtsystem anbieten, das Marktteilnehmer, die von der MO überwacht werden, in Anspruch nehmen können, um so der Gesetzgebung zu entsprechen. Sollten Marktteilnehmer dies nicht wollen, so müssen sie eine eigene Sorgfaltspflicht entwickeln.

Unsere Sorgfaltspflicht als Importeur

Wir als Importeur, der Holz in die EU einführt und damit in den Verkehr bringt, sind verpflichtet, bestimmte Sorfaltspflichtregeln einzuhalten. Darüber gibt es jedoch kein Zertifikat.

Die Sorgfaltspflicht - oder Due Diligence - besteht laut europäischer Gesetzgebung aus drei Teilen: Informationsbeschaffung, Risikoanalyse und Risikominderung.

Dabei geht es zunächst darum Informationen über den Geschäftsabschluss anzugeben wie gehandeltes Sortiment, Holzart (lateinischer Name), Angaben zum Geschäftspartner, Herkunftsland, Zertifizierung, falls vorhanden, etc. Im zweiten Schritt der Risikoanalyse soll an Hand der vorhandenen Informationen bewertet werden, in wie weit davon auszugehen ist, dass gehandelte Produkt aus illegaler Quelle stammen könnte. Dabei sollen Indikatoren wie Sicherheit und Transparenz der Forstwirtschaft im Herkunftsland, Glaubwürdigkeit des Geschäftspartners, Gefährdungsgrad der gehandelten Holzart usw. eine Rolle spielen.

Als Ergebnis kann die betroffene Ware dann als unter ein gewisses Risiko eingestuft werden. Im dritten Prozess der Risikominderung soll ggf. durch Zertifizierungssysteme, Verifizierungssysteme oder CITES-Genehmigungen das erkannte Risiko minimiert werden. Letztendlich steht es jedem Marktteilnehmer frei, ob er die Ware importiert oder nicht, egal unter welchen Risikograd sie fällt. Es muss ggf. nur mit den Konsequenzen eines negativen Ergebnisses bei einer Überprüfung durch die CA gerechnet werden.

Ihre Sorgfaltspflicht als Händler

"Händler" ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmern einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, auf dem EU-Binnemarkt verkauft oder ankauft. Wenn Sie als Händler nicht selbst in die EU einführen sind Sie lediglich im Bezug auf die Rückverfolgbarkeit verpflichtet, Ihren direkten Vorlieferanten und Ihre Händlerkunden benennen zu können und die Unterlagen 5 Jahre aufzuheben.

Was tun?

Beziehen Sie Ihre Waren vom Importeur, der die geforderte Sorgfaltsplicht für Sie übernimmt. Euroforest überprüft schon seit Jahren den legalen Ursprung Ihrer importierten Holzprodukte und kann nachweisen, dass strenge Sorgfaltspflichten, um illegales Holz zu vermeiden, angewendet werden.

Weitere Informationen
Download GD Holz "Bedeutung für die Praxis" (PDF)EU-Holzhandelsverordnung
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